18+ · Angebotsbedingungen
18+. Angebotstext, Note und Anzahl der Bewertungen stammen vom Partner und stehen hier so, wie sie geliefert wurden. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt ein finanzielles Risiko.
Start › Anbieter prüfen: fünf Punkte, die Sie selbst nachsehen
18+. Angebotstext, Note und Anzahl der Bewertungen stammen vom Partner und stehen hier so, wie sie geliefert wurden. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt ein finanzielles Risiko.
18+. Angebotstext, Note und Anzahl der Bewertungen stammen vom Partner und stehen hier so, wie sie geliefert wurden. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt ein finanzielles Risiko.
18+. Angebotstext, Note und Anzahl der Bewertungen stammen vom Partner und stehen hier so, wie sie geliefert wurden. Verfügbarkeit und Bedingungen hängen vom Aufenthaltsort ab. Glücksspiel birgt ein finanzielles Risiko.
Ob ein Angebot in Deutschland tätig sein darf, lässt sich in wenigen Minuten feststellen, und zwar an fünf Punkten, die Sie alle selbst nachsehen können. Keiner davon ist der Name über der Eingangsseite — und das ist für dieses Themenfeld besonders wichtig, weil Begriffe aus Spielbeschreibungen gern in Marken und Adressen auftauchen. Diese Seite geht die fünf Punkte durch, erklärt, wie man einen Namen überhaupt prüft, und sagt, was gilt, wenn eine Firma im Verzeichnis fehlt.
Diese Seiten beschäftigen sich mit einer Mechanik, und das setzt voraus, dass es überhaupt etwas zu beschreiben gibt. Ein Gewinnplan, ein Zähler und eine Zählregel sind Angaben des Anbieters; sie sind nur so belastbar wie der Anbieter selbst.
Deshalb lohnt die Reihenfolge: zuerst der Anbieter, dann die Regeln, dann das Spiel. Wer umgekehrt beginnt, verbringt Zeit mit dem Verständnis eines Ablaufs, dessen Rahmenbedingungen offen sind. Das ist nicht gefährlich, aber verschwendete Mühe.
Die fünf Punkte dieser Seite kosten zusammen etwa zehn Minuten, und sie verlangen keine Anmeldung und keine Fachkenntnis. Vier davon lassen sich vor einer Anmeldung erledigen, einer erst danach, weil er eine Anzeige im Konto betrifft.
Was diese Prüfung nicht leistet, sei vorweg gesagt: sie bewertet kein Angebot und empfiehlt keines. Sie beantwortet eine einzige Frage, nämlich ob eine Firma im Verzeichnis der in Deutschland erlaubten Anbieter aufgeführt ist, und welche Folgen daran hängen.
Der wichtigste Punkt ist auch der am häufigsten falsch durchgeführte. Rufen Sie das Impressum des Angebots auf — es ist üblicherweise am Fuß der Seite verlinkt — und notieren Sie den dort genannten Firmennamen vollständig, einschließlich der Rechtsform.
Suchen Sie anschließend genau diesen Firmennamen im öffentlichen Verzeichnis der in Deutschland erlaubten Anbieter, der sogenannten Whitelist. Entscheidend ist die Schreibweise: suchen Sie nach der Firma und nicht nach der Marke, und achten Sie auf Zusätze, die Teil des Namens sind.
Der Umweg über das Impressum ist nicht Pedanterie, sondern notwendig. Ein Haus kann mehrere Marken führen, eine Marke kann den Betreiber wechseln, und Marke und Firma lauten selten gleich. Wer nach dem Namen über der Eingangsseite sucht, findet entweder nichts oder etwas Falsches.
Findet sich im Impressum kein Firmenname, ist die Prüfung an dieser Stelle beendet und das Ergebnis eindeutig. Eine Angabe, die zu den Grundpflichten eines geschäftlichen Angebots gehört, fehlt dann, und alles Weitere erübrigt sich.

Für dieses Themenfeld gehört ein eigener Abschnitt dazu, denn Begriffe aus Spielbeschreibungen werden gern in Marken und Adressen übernommen. Ein Ausdruck, der eine Mechanik bezeichnet, sagt über die Firma dahinter nichts — und über ihre Erlaubnis noch weniger.
Das gilt auch für diese Seiten selbst, und das sei ausdrücklich gesagt: zu einer Plattform, die unter einem gleich oder ähnlich lautenden Namen auftritt, liegen hier keine überprüfbaren Angaben vor, und über ihre Erlaubnis, ihre Bedingungen oder ihre Arbeitsweise wird nichts behauptet. Wer dazu Zahlen oder Noten liest, liest eine Behauptung ohne Prüfung dahinter.
Nützlich ist stattdessen eine kleine Gewohnheit. Behandeln Sie jeden Namen, der Ihnen vertraut vorkommt, wie einen unbekannten: Impressum öffnen, Firma notieren, Verzeichnis durchsuchen. Das dauert zwei Minuten und ist die einzige Auskunft, die trägt.
Ebenso wenig beweisen Gestaltung und Aufwand. Eine aufwendige Oberfläche, eine deutsche Sprachfassung, ein Siegel im Fuß der Seite oder eine Adresse mit deutscher Endung sind keine Nachweise, sondern Gestaltungsmittel. Prüfbar ist allein der Eintrag im Verzeichnis.
§ 6c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 ordnet ein Einzahlungslimit an, das über alle in Deutschland erlaubten Anbieter hinweg gilt. Im Regelfall liegt es bei 1.000 € im Monat; abweichend davon ist ein anderer Betrag allein im Einzelfall vorgesehen, und zwar erst nach einer Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Das Wort anbieterübergreifend trägt den entscheidenden Unterschied. Mehrere Konten bei mehreren erlaubten Anbietern vervielfachen den Rahmen nicht, sondern teilen ihn. Deshalb muss eine Stelle mitzählen, und diese Stelle ist das länderübergreifende Glücksspielaufsichtssystem LUGAS.
Geführt wird LUGAS von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle an der Saale; die technische Umsetzung liegt bei Dataport. Es setzt sich unter anderem aus Limitdatei, Aktivitätsdatei und Safe-Server zusammen. Öffentlich beschrieben sind für das Jahr 2025 über sechzig zugelassene Häuser sowie rund fünf Millionen angemeldete Spielkonten.
Als Prüfpunkt heißt das: suchen Sie im Konto die Angabe zum Einzahlungslimit und prüfen Sie, ob sie ausdrücklich anbieterübergreifend geführt wird. Fehlt eine solche Zusammenrechnung, ist das ein deutliches Zeichen, und dann lohnt der erneute Blick in das Verzeichnis mehr als jede Rückfrage beim Betreiber.

Der dritte Punkt ist derjenige, auf den es im Ernstfall ankommt. Eine Selbstsperre läuft über die Sperrdatei OASIS, die vom Regierungspräsidium Darmstadt geführt wird. Sie ist nicht dasselbe wie LUGAS, auch wenn beide gern verwechselt werden.
Auf die Dauer kommt es an, denn von selbst läuft eine solche Sperre nicht aus. Eine Aufhebung setzt einen Antrag voraus und ist vor Ablauf von drei Monaten nicht möglich. Das ist keine Härte, sondern der Grund, weshalb das Instrument überhaupt wirkt — eine Sperre, die sich in einem schwachen Moment zurücknehmen ließe, wäre keine.
Als Prüfpunkt ist dieser Punkt besonders aussagekräftig, weil ein Angebot ohne deutsche Erlaubnis an diese Datei nicht angebunden ist. Eine eingetragene Sperre schützt dort also nicht, und genau das macht solche Angebote für Menschen mit einem Problem so gefährlich.
Hinweise auf Selbstsperre und Spielerschutz gehören in einer erlaubten Fassung zu den Angaben, die sich finden lassen. Wo sie fehlen, fehlt mehr als ein Hinweis. Weiteres zu diesem Thema steht unter Verantwortungsvolles Spielen.
Der vierte Punkt lässt sich am Spiel selbst ablesen und braucht nur einen Blick. Fünf Beobachtungen genügen, und jede einzelne ist ein Hinweis darauf, ob die Fassung zum deutschen Rahmen passt.
Jede dieser Beobachtungen entspricht einer Vorgabe des § 22a: der Einsatzgrenze, der Mindestdauer, dem Verbot selbsttätiger Starts, dem Verbot des Ansparens und dem Verbot gleichzeitigen Spiels an mehreren Automatenspielen. Die Einzelheiten und die Rechnung dazu stehen unter Einsatz und Regeln.
Fällt eine der fünf Beobachtungen in die falsche Richtung, ist das kein Urteil, aber ein Anlass. Dann führt der Weg zurück zu Punkt eins, und der entscheidet.

Der fünfte Punkt ist der, den Leserinnen und Leser dieser Seiten ohnehin brauchen. § 22a Abs. 3 verlangt zugängliche und verständliche Spielregeln samt Gewinnplan sowie die Anzeige der Wahrscheinlichkeit des höchsten Gewinns und der durchschnittlichen Auszahlungsquote je Euro Einsatz dort, wo der Einsatz getätigt wird.
Als Prüfpunkt ist das angenehm eindeutig, weil es um Vorhandensein geht und nicht um Bewertung. Entweder lassen sich die Angaben auffinden oder nicht. Ein Menü mit Spielregeln, ein Fragezeichen oder drei Striche führen in erlaubten Fassungen dorthin.
Für Mechaniken mit haftenden Jokern sollten dort zusätzlich der Auslöser, die Länge der Serie, die Behandlung eines weiteren Jokers und die Zählweise beschrieben sein. Fehlen mehrere dieser Angaben, ist der Ablauf nicht beschreibbar, und das ist für sich ein Befund — nachzulesen unter Mechanik.
Was der fünfte Punkt nicht aussagt: er sagt nichts über die Höhe der Quote. Vorgeschrieben ist die Anzeige, nicht ein Mindestwert. Deshalb ist die Angabe ein Prüfpunkt und kein Gütesiegel; was sie bedeutet, steht unter Quote und Schwankung.
Dieser Fall ist eindeutig und soll ohne Umschweife beschrieben werden. Ist der Firmenname aus dem Impressum im Verzeichnis nicht aufgeführt, gilt das Angebot in Deutschland nicht als erlaubt, und der Schutzrahmen des Staatsvertrags greift dort nicht.
Strafrechtlich ist die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel nach § 285 StGB mit Strafe bedroht. Zivilrechtlich haben Gerichte Spielenden Verluste bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis mehrfach zugesprochen, weil der geschlossene Vertrag nichtig sein kann; einheitlich ist diese Rechtsprechung allerdings nicht, und einzelne Fragen liegen beim Bundesgerichtshof.
Zur Einordnung noch eine Entscheidung aus demselben Zusammenhang. Das Landgericht Memmingen hat am 03.07.2025 unter dem Aktenzeichen 34 O 1733/24 entschieden, dass ein Anbieter für Schadensersatz haftet, wenn er das anbieterübergreifende Monatslimit von 1.000 € nicht sicherstellt und ein Spieler dadurch übermäßige Verluste erleidet. Rechtskräftig ist das nicht; die Sache läuft in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht München.
Praktisch bemerkbar macht sich die Lage oft an der Zahlung. Zahlungsdienstleister dürfen unerlaubtes Glücksspiel nicht unterstützen, weshalb Überweisungen und Kartenzahlungen an solche Angebote scheitern können. Wer eine abgelehnte Zahlung als technisches Problem liest, liest sie womöglich falsch.
Bleibt nach der Prüfung ein Streit übrig, lohnt es sich, die Reihenfolge der Adressen zu kennen, denn in der falschen Reihenfolge verliert man Wochen. Der erste Schritt ist immer der Anbieter selbst, und zwar schriftlich, mit Datum, Betrag und einer Beschreibung dessen, was geschehen ist.
Für die Aufsicht über das erlaubte Online-Angebot ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Halle an der Saale zuständig; für die Sperrdatei das Regierungspräsidium Darmstadt. Verbindliche Auskünfte erteilen allein diese Stellen, und diese Seiten können solche Auskünfte nicht ersetzen.
Geht es um Ansprüche aus einem Vertrag, sind die Verbraucherzentralen und die zugelassenen Anwaltskanzleien die richtigen Adressen. Beurteilen lässt sich nur am einzelnen Fall, ob dort ein Anspruch besteht, welche Fristen laufen und welche Unterlagen beizubringen sind. Eine allgemeine Auskunft dazu wäre geraten und deshalb wertlos.
Was Sie unabhängig davon tun können: schreiben Sie die Ergebnisse Ihrer fünf Prüfpunkte mit dem Datum auf, an dem Sie sie erhoben haben. Eine solche Notiz ist in einem späteren Schriftwechsel wertvoller als jede Erinnerung, und sie kostet im Moment der Prüfung nichts.
Zum Mitnehmen hier die Abfolge, in der sich die fünf Punkte am schnellsten abarbeiten lassen. Jeder Schritt erzeugt ein Ergebnis, das Sie notieren sollten, denn im Rückblick vermischen sich die Eindrücke.
Erster Schritt, zwei Minuten: Impressum öffnen, Firmennamen mit Rechtsform notieren. Zweiter Schritt, drei Minuten: diesen Namen im öffentlichen Verzeichnis der erlaubten Anbieter suchen und das Ergebnis mit Datum festhalten. Fällt dieser Schritt negativ aus, hören Sie hier auf — die übrigen Punkte beantworten dann keine Frage mehr.
Dritter Schritt, zwei Minuten: ein beliebiges Automatenspiel öffnen und die fünf Beobachtungen zu Einsatz, Tempo, Automatikschalter, mitwachsender Anzeige und zweitem Spiel durchgehen. Vierter Schritt, zwei Minuten: Spielregeln und Gewinnplan aufrufen sowie die Anzeige der Quote an der Stelle des Einsatzes suchen. Fünfter Schritt, nach einer Anmeldung: Angaben zum anbieterübergreifenden Einzahlungslimit im Konto prüfen und die Hinweise zur Selbstsperre suchen.
Bleibt der Hinweis, der zu jeder Seite dieses Themas gehört. Mitspielen darf nur, wer achtzehn Jahre alt ist, und das Risiko einer Abhängigkeit besteht unabhängig davon, wie gründlich Sie geprüft haben. Kostenfreie und auf Wunsch anonyme Beratung erreichen Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter 0800 1 37 27 00.
| Prüfpunkt | Wo Sie ihn finden | Wenn er fehlt |
|---|---|---|
| Firmenname im Verzeichnis der erlaubten Anbieter | Impressum, dann öffentliches Verzeichnis | Das Angebot ist in Deutschland nicht erlaubt |
| Anbieterübergreifendes Einzahlungslimit | Angaben im Spielkonto | Ein deutliches Zeichen gegen eine Anbindung an LUGAS |
| Selbstsperre über die Sperrdatei | Hinweise im Konto und beim zuständigen Amt | Ein Schutzinstrument, auf das Sie keinen Zugriff hätten |
| Erkennbare Spielregeln nach § 22a | Einsatzfeld, Tempo, fehlender Automatikschalter | Die Fassung passt nicht zum deutschen Rahmen |
| Gewinnplan und durchschnittliche Quote | Menü mit Spielregeln, Stelle des Einsatzes | Eine Pflichtangabe fehlt |
WINSHARK300 free spinsJetzt spielenVon der Redaktion nachverfolgt · Stand 29.10.2026. Rechtliche Angaben folgen dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 und den Veröffentlichungen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Angaben zu Angeboten einzelner Betreiber geben deren eigene Darstellung wieder.
Der Firmenname aus dem Impressum, vollständig und mit Rechtsform. Nach der Marke oder dem Namen über der Eingangsseite zu suchen führt in die Irre, weil Marke und Firma selten übereinstimmen.
Dann fehlt eine Angabe, die zu den Grundpflichten eines geschäftlichen Angebots gehört, und die Prüfung ist an dieser Stelle beendet. Weitere Punkte beantworten dann keine Frage mehr.
Nein. Ausdrücke aus Spielbeschreibungen werden häufig in Marken und Adressen übernommen und sagen über die Firma dahinter nichts aus. Dasselbe gilt für Gestaltung, Sprachfassung, Siegel und Adressendung.
Der Regelfall sind 1.000 € je Monat, gerechnet über sämtliche Anbieter mit deutscher Erlaubnis gemeinsam. Ein anderer Betrag ist allein im Einzelfall vorgesehen, nach einer Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Das länderübergreifende Glücksspielaufsichtssystem LUGAS der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder in Halle an der Saale; die Technik liegt bei Dataport. Geführt werden dort unter anderem eine Limitdatei sowie eine Aktivitätsdatei, daneben steht ein Safe-Server.
Die Sperrdatei OASIS liegt beim Regierungspräsidium Darmstadt; ein Eintrag dort schließt von der Teilnahme aus. LUGAS führt unter anderem die Einzahlungssummen über die Anbieter hinweg. Beides sind verschiedene Systeme mit verschiedenen Zuständigkeiten.
Sie endet nicht von selbst; aufgehoben wird sie frühestens nach drei Monaten und nur auf Antrag. Gerade diese Dauer ist der Grund, weshalb das Instrument überhaupt wirkt.
Einsatzfeld bis höchstens einen Euro, Tempo im Rahmen der Mindestdauer, kein Schalter für selbsttätige Starts, keine mitwachsende Anzeige neben dem Feld und kein zweites Automatenspiel gleichzeitig.
Das Angebot ist nicht erlaubt, und die Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel ist strafbewehrt. Zivilgerichte haben Verluste mehrfach zugesprochen, weil der Vertrag nichtig sein kann; einheitlich ist die Rechtsprechung nicht.
Weil Zahlungsdienstleister unerlaubtes Glücksspiel nicht unterstützen dürfen. Eine abgelehnte Zahlung ist daher nicht in jedem Fall ein technisches Problem, sondern kann ein Hinweis auf die Rechtslage sein.
Nachverfolgt am 29.10.2026 · 18+ · Verantwortungsvolles Spielen